Jukuren Karate-Do Club Rünthe e.V. Vereinssatzung und Ehrenordnung
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Jukuren Karate-Do Club Rünthe e.V.
Sitz des Vereins ist Bergkamen.
Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamen eingetragen werden.
Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheit nach dieser Satzung ist das Amts- gericht in Kamen.
§2
Zweck
Vereinszweck ist es, Karate-Do als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und zu fördern.
Der Vereinszweck wird erreicht durch regelmäßige Übungsstunden und gemeinsames Training.
Der Vereinszweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Verein soll nur den Interessen seiner Mitglieder dienen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie- der auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz und zwar den jeweiligen zum Sitz des Vereins gehörenden Kreisverband.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, den Vereinszweck aktiv zu fördern. Uber die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Bewerbers.
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Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins oder durch Kündigung. Die Kündigung ist jeweils zum Monatsende zulässig.
§4
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
a) ersten Vorsitzenden b) zweiten Vorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer ist c) Kassenwart.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er ist für den Verein zeichnungsberechtigt und leitet die Versammlungen, deren Tagesordnung er festsetzt.
Im Verhinderungsfall wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vor- sitzende und zwar jeder für sich allein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre in der Jahreshauptversamm- lung gewählt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversamm- lung, etwaiger weiterer Mitgliederversammlungen, (lie Leitung der gesamten Ver- einsangelegenheiten, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Planung und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen.
§6 Jahreshauptversammlung
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind
- die Beschlußfassung über den Bericht des Kassenprüfers. - die Entlastung des Vorstands. - die Wahl des neuen Vorstands und des Kassenprüfers. - die Beschlußfassung über Anträge. - die Festlegung des Mitgliedsbeitrags.
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines Jahres statt.
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Zur Jahreshauptversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen; die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen durch einfachen Brief zu geschehen. Dabei genügt es, wenn der Brief an die letzte dem Verein vom Mitglied gemeldete Anschrift versandt wird.
Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mit- glieder beschluflfahig.
Über die Sitzung der Jahreshauptversammlung und möglicher weiterer Mitglieder- versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen; die Niederschrift erfolgt durch den Geschäftsführer; ist der Geschäftsführer nicht anwesend, so bestimmt die jeweilige Versammlung einen Protokollführer.
§7
Mitgliederbeitrag
Der monatliche Mitgliederbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Dieser Beitrag ist jeweils monatlich an den Kassierer zu zahlen oder unmittel- bar auf das Konto des Vereins zu überweisen.
§8
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt dwth zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei ein Kassenprüfer in den geraden und der andere Kassenprüfer in den ungeraden Jahren bestellt werden soll.
Die Kassenprüfer prüfen vor jeder Jahreshauptversammlung die Abrechnung und legen der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§10
Satzung
Satzungsänderungen beschließt die Jahreshauptversammlung mit 3/4 Mehrheit oder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung. In der Einladung zu der Versamm- lung ist auf den Umstand der beabsichtigten Satzungsänderung mit ihrem wesent- lichen Inhalt hinzuweisen.
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§11
Ausschluß
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Ausschlußgründe sind:
a) schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten; b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit; c) grober Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins; d) andauernde Interessenlosigkeit am Vereinsleben; e) Nichtzahlung von Beiträgen nach schriftlicher Mahnung.
Dem auszuschließenden Mitglied ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§12
Ehrenordnung
Der Jukuren Karate-Do Club Rünthe e.V. kann im Rahmen besonderer Anlässe lang- jähi-i ge und verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer des Vereins oder des Sportes durch folgende Ehrung auszeichnen:
a) Verleihung des Vereinsehrenbriefes; b) Verleihung der silbernen Ehrennadel; c) Verleihung der goldenen rennadel; d) Ernennung zum Ehrenmitglied.
Über alle Auszeichnungen beschließt der Vorstand. Die Verleihung ist bei passender Gelegenheit in würdigem Rahmen vorzunehmen.
59192 Bergkamen-Rünthe, den 01.08.2000 |
Die original Satzung kann HIER als PDF Datei heruntergeladen werden
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